Sitzung: 13.03.2013 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
In § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wird der öffentliche Jugendhilfeträger
verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig für das
Kind eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Bisher wurde
entsprechend der Nr. 4.2 unseres Konzepts eine Anzahl von Tagespflegemüttern in
verschiedenen Stadtteilen verpflichtet, in Bedarfsfällen die Kinder aufzunehmen
und zu betreuen. Die Anforderung an diese Tagesmütter sind Flexibilität,
ausreichende Räumlichkeiten und ausreichende Erfahrung im Tagespflegewesen. Bei
einer tatsächlichen Inanspruchnahme einer solchen
Bereitschaftstagespflegestelle wurde die Tagespflegeperson entsprechend der
Richtlinie honoriert. Aufgrund der geringen Anzahl an Tagespflegemüttern fällt
es zunehmend schwerer, eine lückenlose Ersatzbetreuung sicherzustellen. Damit
eine Ersatzbetreuung für Ausfallzeiten auch künftig gewährleistet bleibt, wird
vorgeschlagen, je nach Bedarf eine notwendige Anzahl an Kontingentplätzen
einzurichten. Die Tagespflegeperson, die einen Kontingentplatz zur Verfügung
stellt, sollte die räumlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen und
tatsächlich bis zu 5 Tagespflegekinder betreuen können.
Das Entgelt für einen Kontingentplatz bemisst sich an der Tagespflegepauschale bei einer 40-stündigen Betreuung pro Woche plus Qualifizierungszuschlag. Bei der aktuellen Pflegepauschale von 410 Euro und einem Qualifizierungszuschlag von 82 Euro fallen monatlich 492 Euro an. Dieser Betrag wird kontinuierlich an 12 Monaten im Jahr entrichtet, unabhängig von der tatsächlichen Belegung des Kontingentplatzes. Für einen Kontingentplatz fallen jährlich 5.904 Euro an.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Bedarf Kontingentplätze in der Tagespflege zur Sicherstellung der Ersatzbetreuung einzurichten. Das Entgelt für einen Kontingentplatz bemisst sich an der jeweils aktuellen Tagespflegepauschale bei einer 40-stündigen Betreuung pro Woche plus Qualifizierungszuschlag.