Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachvortrag:

 

Der Bauausschuss hat am 06.03.2013 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Straubing-Ost I“ (Nr. 40/K) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Die Bebauungsplan-Änderung „Straubing-Ost I“ (Nr. 40/F) rechtsverbindlich seit dem 31.10.1991 sieht eine Bebauung mit in Nord-West-Richtung orientierten verdichteten Hausgruppen vor, die dem aktuellen Bedarf an Wohnraum in diesem Bereich nicht mehr gerecht wird. Im Zuge dieses Änderungsverfahrens sollen die Grundstücke einer marktfähigen Bebauungsform zugeführt werden.

 

Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplan-Änderung umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 3519/1, 3521 und 3525/6 (Teilfläche) alle Gemarkung Straubing mit einer Gesamtfläche von ca. 4.250 m².

 

Westlich der Baltischen Straße sind fünf neue Baukörper mit max. drei Vollgeschossen vorgesehen. Die Erschließung erfolgt ausschließlich von Osten (Baltische Straße). Eine Anbindung an die Schlesische Straße im Norden ist städtebaulich nicht gewollt und würde verkehrstechnisch Probleme verursachen.

 

Die zukünftigen Baukörper fügen sich mit einer max. Wandhöhe von 7,80 m und einem möglichen Staffelgeschoss bis zur max. Wandhöhe von 9,00 m in das östlich der Baltischen Straße bereits dreigeschossige städtebauliche Umfeld ein.

 

Durch diese Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist im vorliegenden Bauleitplanverfahren von einer Umweltprüfung abzusehen.

 

Das Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung der Fachstellen gemäß

§ 4 Abs. 2 BauGB wurde von der Stadtentwicklung und Stadtplanung durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Straubing, Ausgabe Nr. 36 vom 29.08.2013. Die Auslegung gemäß §§ 3 und 4 BauGB wurde in der Zeit vom 09.09.2013 bis einschließlich 09.10.2013 durchgeführt.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Mit Schreiben der Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 30.08.2013 wurden die entsprechenden zu beteiligenden Fachstellen von der Planungsabsicht informiert.

 

Im Rahmen der Auslegungsfrist wurden von den Fachstellen Stellungnahmen vorgebracht.

 

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zur Bebauungsplanauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können ausgeräumt werden.

 

Die öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander sach- und fachgerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Grundlage hierfür sind die Empfehlungen des Vorlageberichtes der Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 14.10.2013.

 


Beschluss:

 

Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Straubing-Ost I“ (Nr. 40/K) wird vom Bauausschuss als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Stellungnahme der Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 14.10.2013 wird vollinhaltlich akzeptiert und ist Teil des Satzungsbeschlusses.