Sitzung: 23.10.2013 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachvortrag:
Der Bauausschuss hat am 06.03.2013
beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Straubing-Ost I“ (Nr. 40/K)
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Die Bebauungsplan-Änderung „Straubing-Ost I“
(Nr. 40/F) rechtsverbindlich seit dem 31.10.1991 sieht eine Bebauung mit in
Nord-West-Richtung orientierten verdichteten Hausgruppen vor, die dem aktuellen
Bedarf an Wohnraum in diesem Bereich nicht mehr gerecht wird. Im Zuge dieses
Änderungsverfahrens sollen die Grundstücke einer marktfähigen Bebauungsform
zugeführt werden.
Der Geltungsbereich dieser
Bebauungsplan-Änderung umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 3519/1, 3521
und 3525/6 (Teilfläche) alle Gemarkung Straubing mit einer Gesamtfläche von ca.
4.250 m².
Westlich der Baltischen Straße sind fünf
neue Baukörper mit max. drei Vollgeschossen vorgesehen. Die Erschließung
erfolgt ausschließlich von Osten (Baltische Straße). Eine Anbindung an die
Schlesische Straße im Norden ist städtebaulich nicht gewollt und würde verkehrstechnisch
Probleme verursachen.
Die zukünftigen Baukörper fügen sich mit
einer max. Wandhöhe von 7,80 m und einem möglichen Staffelgeschoss bis zur max.
Wandhöhe von 9,00 m in das östlich der Baltischen Straße bereits
dreigeschossige städtebauliche Umfeld ein.
Durch diese Änderungen werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist im vorliegenden
Bauleitplanverfahren von einer Umweltprüfung abzusehen.
Das Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2
BauGB bzw. die Beteiligung der Fachstellen gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde von der
Stadtentwicklung und Stadtplanung durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung
erfolgte ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Straubing, Ausgabe Nr. 36 vom
29.08.2013. Die Auslegung gemäß §§ 3 und 4 BauGB wurde in der Zeit vom 09.09.2013
bis einschließlich 09.10.2013 durchgeführt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag
nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer
Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist,
wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im
Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat,
aber hätte geltend machen können.
Mit Schreiben der Stadtentwicklung und
Stadtplanung vom 30.08.2013 wurden die entsprechenden zu beteiligenden
Fachstellen von der Planungsabsicht informiert.
Im Rahmen der Auslegungsfrist wurden von den
Fachstellen Stellungnahmen vorgebracht.
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
zur Bebauungsplanauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können ausgeräumt werden.
Die öffentlichen und privaten Belange wurden
gegeneinander und untereinander sach- und fachgerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7
BauGB). Grundlage hierfür sind die Empfehlungen des Vorlageberichtes der
Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 14.10.2013.
Beschluss:
Die vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes „Straubing-Ost I“ (Nr. 40/K) wird vom Bauausschuss als Satzung
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Stellungnahme der Stadtentwicklung und
Stadtplanung vom 14.10.2013 wird vollinhaltlich akzeptiert und ist Teil des
Satzungsbeschlusses.