Sitzung: 23.10.2013 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachvortrag:
Für die historische Innenstadt besteht ein einfacher Bebauungsplan „Stadtkernsicherung MK“. Darüber hinaus bestehen mehrere Teilbebauungspläne für einzelne Blöcke der historischen Innenstadt.
Der Teilbebauungsplan Stadtkernsanierung Straubing I „Block 3“ wird westlich von der Koppgasse und östlich von der Ottogasse begrenzt. Im Norden bildet der Theresienplatz und im Süden die Straße Am Platzl den räumlichen Geltungsbereich.
Ein wesentliches Ziel des seit 14.04.1994 und zuletzt mit Datum vom 02.05.2013 geänderten rechtswirksamen Teilbebauungsplanes Stadtkernsanierung Straubing I „Block 3“ ist es, den Block durch die Definition von abzubrechenden baulichen Anlagen und die Festsetzung von Höfen zu entkernen und so für die Wohnnutzung aufzuwerten. Die städtebauliche Qualität soll durch die Festsetzung der geschlossenen Bebauung mit blockbegrenzender Baulinie und vorgegebenen Firstrichtungen erhalten und der historischen Struktur entsprechend entwickelt werden.
Durch die durch ein Bauvorhaben in der Koppgasse ausgelöste Auseinandersetzung mit den Zielen dieser Bebauungsplanung und der aktuell erfolgten Aufnahme der Festsetzung, dass bauliche Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig sind, wurden von einem hiervon betroffenen Grundstückseigentümer nun nachträglich Bedenken vorgebracht.
Demnach liegt dessen seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestehendes Gebäude in einer geplanten, von Bebauung freizuhaltenden Hoffläche. Das heute als Wohnhaus genutzte Gebäude stand ursprünglich in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Vorderbau an der Koppgasse (Bäckerei) und war damit schon seit jeher ein wesentlicher baulicher Bestandteil der vorhandenen Blockstruktur. Der Einwender beklagt nun, dass ihm dieses bestehende und ausgeübte Baurecht durch den rechtskräftigen Bebauungsplan entzogen ist.
Daher schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan derart anzupassen, dass dieses Hauptgebäude innerhalb der Baugrenzen zu liegen kommt und sich so die freizuhaltende Hoffläche auf die tatsächlich bestehende Freifläche bezieht. Außerdem wird das bestehende Garagengebäude, die Bauflucht der Koppgasse aufnehmend, in den Bauraum mit aufgenommen, so dass künftig ein städtebaulich wünschenswerter Lückenschluss mit zur Koppgasse geschlossener Raumkante möglich wird. Die Berücksichtigung des Brandschutzes wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Durch diese Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass eine Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen kann. Im geplanten Bauleitplanverfahren ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abzusehen.
Herr Stadtrat Moser teilt mit, dass ihm vom Grundstückseigentümer ein Schreiben zugeleitet wurde. Das entsprechende Schreiben wird an Herrn Vetter-Gindele ausgehändigt und wird seitens der Verwaltung beantwortet werden.
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt die entsprechende Änderung des rechtsverbindlichen Teilbebauungsplanes Stadtkernsanierung Straubing I „Block 3“ gemäß § 13 BauGB.