Beschluss: ohne Erinnerung

Sachvortrag:

 

Im Straubinger Tagblatt vom 06.12.2018 wurde ausführlich über die Generalversammlung der Zuchtviehversteigerungshalle eG Straubing berichtet. In diesem Artikel fanden sich mehrere Aussagen zur baurechtlichen Situation der Quarantänestallung bzw. Sammelstelle für Exportrinder sowie die bisher gelaufenen Gespräche über eine andere Rechtsgestaltung der Immobilie, die so nicht zutreffend waren.

 

 

1.      „Schon seit 2017 läuft ein Gerichtsverfahren, weil die Stadt den Zweck der Versteigerungshalle nicht mehr erfüllt sieht und der Genossenschaft deshalb das Nutzungsrecht nehmen will.“

 

Schon seit langer Zeit ist bekannt, dass die Genossenschaft ihren Hauptgeschäftszweig auf die Führung einer Quarantänehaltung für Rinder und Schweine bzw. einer Sammelstelle für Tierexporte verlagert hat. So hat der damalige Geschäftsführer schon mit Schreiben vom 03.05.2005 erklärt, dass die Genossenschaft beabsichtigt, die bestehende Rinderstallung als Quarantänestallung zu verwenden und dazu eine Teilnutzungsänderung beantragen wird. Leider wurde diese Ankündigung nicht umgesetzt, so dass die Stadtverwaltung die Genossenschaft mit Schreiben vom 27.02.2012 (sieben Jahre nach der ersten Ankündigung der Nutzungsänderung!) schriftlich auffordern musste, die Antragsunterlagen vorzulegen.

 

Erst mit Schreiben vom 03.12.2015 ist dann die Genossenschaft dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Zustimmung zur baurechtlichen Nutzungsänderung beantragt. Aus Sicht der Verwaltung war dies notwendig, da bisher die Stallhaltung lediglich dazu diente, das zum Verkauf anstehende Vieh kurzfristig zum Auftrieb in der Versteigerungshalle bereit zu halten. Der Tieraufenthalt dauerte nur kurze Zeit an, maximal 24 Stunden. Die Quarantänestallung wird aber so geführt, dass über mehrere Wochen hinweg die Tiere dort gehalten und versorgt werden. Damit ist nach Meinung der Stadt eine Nutzungsänderung von einer kurzfristigen Einstallung zu einer Dauerstallhaltung erfolgt.

 

Aufgrund der mit der Dauerstallhaltung zusammenhängenden verstärkten Abnutzung der Gebäude hat der Aufsichtsrat der Ausstellungs-GmbH als Erbbauberechtigte diese Änderung abgelehnt. In der Folge davon hat dann auch der Bauausschuss die Zustimmung zur beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verweigert. Daraufhin wurde von der Verwaltung der Antrag auf Nutzungsänderung negativ verbeschieden. Die Genossenschaft hat gegen diesen ablehnenden Bescheid Klage erhoben, die derzeit am Verwaltungsgericht Regensburg anhängig ist.

 

Die Stadt Straubing hat stets erklärt, dass sie die abgeschlossenen Verträge einhält und diese selbstverständlich beachtet, genauso wie sie es vom Vertragspartner erwartet. Wenn allerdings Nutzungen vorgenommen werden, die mit dem ursprünglich abgestimmten Nutzungsinhalt nicht vereinbar sind, liegt es im Ermessen der Stadt, dies zu akzeptieren.

Eine Wegnahme des Nutzungsrechtes, wie im notariellen Vertrag des Jahres 1988 vereinbart, ist damit nicht indiziert. Die Stadt will deshalb keinesfalls das vertraglich zugesicherte Nutzungsrecht wegnehmen, sondern behandelt einen Bauantrag auf Nutzungsänderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren. Die Genossenschaft wird hier nicht anders behandelt als alle anderen Bauantragssteller.

 

2.      Die Stadt will das Grundstück zurückhaben, wofür genau sagt keiner.“

 

Diese Aussage ist grundsätzlich falsch!

 

Da der Betrieb einer Stallhaltung als Sammel- oder Quarantänestelle nach Meinung der städtischen Verwaltung eine höhere Abnutzung am Gebäude und dessen Einrichtungen bewirkt, hat die Geschäftsführung der Ausstellungs-GmbH zusammen mit der Stadtverwaltung parallel zur Behandlung der baurechtlichen Situation bei der Genossenschaft angefragt, in welcher Höhe die dann gestiegenen laufenden Unterhaltskosten übernommen werden. Mit Schreiben vom 10.08.2013 wurde dies von der Genossenschaft bis auf einen relativ geringen Betrag aus „wirtschaftlichen Gründen“ abgelehnt.

 

Daraufhin haben die Parteien Gespräche über die weitere rechtliche Zuordnung des Betriebsgrundstückes geführt. Während dieser Beratungen hat die Stadt in Abstimmung mit der Ausstellungs-GmbH im Jahr 2016 angeboten, das Eigentum an den Gebäuden samt einer Teilfläche von 7.500 qm (der Grundstücksgröße von 10.000 qm) unentgeltlich auf die Genossenschaft zu übertragen. Zusätzlich würde die Stadt einen finanziellen Beitrag in Höhe von 150.000,- Euro leisten, um den Sanierungsrückstand auszugleichen.

 

Nachdem die Vertreter der Genossenschaft grundsätzlich ihre Zustimmung zu dieser Variante erteilt hatten, ließ die Stadt Straubing den dafür notwendigen Vertrag anfertigen und diesen über das Notariat der Genossenschaft zuleiten. Nachdem der Aufsichtsrat der Zuchtviehversteigerungshalle eG noch einige Änderungen im Vertragstext gefordert hatte und dies auch auf Veranlassung der Stadt bzw. der Ausstellungs-GmbH umgesetzt wurde, hat dann, obwohl vorher der Aufsichtsrat die Zustimmung signalisiert hatte, der Vorstand der Genossenschaft am 06.12.2016 die Übernahme abgelehnt. Gründe für diese Meinungsäußerung wurden nicht dargelegt.

 

Es kann wohl keine Rede davon sein, dass die Stadt Straubing der Genossenschaft das Grundstück wegnehmen wollte. Vielmehr war eine unentgeltliche Überlassung mit Erbringung einer Ausgleichszahlung vertraglich schon fixiert und der Stadtrat der Stadt Straubing hat am 27.06.2016 dieser Lösung zugestimmt.

 

Erst nachdem der Vorstand der Genossenschaft die kostenlose Übernahme der Anlage abgelehnt hatte, wurde versucht zusammen mit der Genossenschaft eine Entschädigungsregelung für die Ablösung des Nutzungsrechts zu finden, wobei die Stadt stets erklärt hat, unter welchen Bedingungen eine derartige Lösung machbar wäre. Da sich die Vorstellungen der Parteien in finanzieller Hinsicht nicht vereinbaren ließen, wurden die Gespräche abgebrochen.

 

3.      „Die Argumente der Stadt, jedenfalls im Streit um die Quarantänezulassung, sind vorgeschoben.“

 

Mit jeweils Bescheid vom 05.12.2018 hat die Stadt Straubing, Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen, den Betrieb der Sammelstellen für Rinder und Schweine in der Zuchtviehversteigerungshalle bis zur Erfüllung von Auflagen durch das Veterinäramt untersagt. Gründe für diese Untersagung lagen in erster Linie im Organisationsbereich der Betreiber. So ging es u.a. um Reinigungs- und Desinfektionspläne, Pläne zur Bekämpfung von Schädlingen sowie die Dokumentation über das Ausbringen von Ködern sowie die Führung des Viehhandelskontrollbuches. Lediglich ein defektes Zaunfeld war im baulichen Bereich in diesen Bescheiden angesprochen. Die ergangene Untersagung ist damit nicht gekoppelt mit dem Baugenehmigungsverfahren bzw. dem baurechtlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg.

 

Da inzwischen alle Auflagen erfüllt wurden, konnte die Betriebsuntersagung wieder aufgehoben werden.


Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.


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