Sitzung: 28.01.2019 Stadtrat
Beschluss: ohne Erinnerung
Sachvortrag:
Im Straubinger
Tagblatt vom 06.12.2018 wurde ausführlich über die Generalversammlung der
Zuchtviehversteigerungshalle eG Straubing berichtet. In diesem Artikel fanden
sich mehrere Aussagen zur baurechtlichen Situation der Quarantänestallung bzw.
Sammelstelle für Exportrinder sowie die bisher gelaufenen Gespräche über eine
andere Rechtsgestaltung der Immobilie, die so nicht zutreffend waren.
1.
„Schon seit 2017
läuft ein Gerichtsverfahren, weil die Stadt den Zweck der Versteigerungshalle
nicht mehr erfüllt sieht und der Genossenschaft deshalb das Nutzungsrecht
nehmen will.“
Schon seit langer Zeit ist bekannt, dass die Genossenschaft ihren
Hauptgeschäftszweig auf die Führung einer Quarantänehaltung für Rinder und
Schweine bzw. einer Sammelstelle für Tierexporte verlagert hat. So hat der
damalige Geschäftsführer schon mit Schreiben vom 03.05.2005 erklärt, dass die
Genossenschaft beabsichtigt, die bestehende Rinderstallung als
Quarantänestallung zu verwenden und dazu eine Teilnutzungsänderung beantragen
wird. Leider wurde diese Ankündigung nicht umgesetzt, so dass die
Stadtverwaltung die Genossenschaft mit Schreiben vom 27.02.2012 (sieben Jahre
nach der ersten Ankündigung der Nutzungsänderung!) schriftlich auffordern
musste, die Antragsunterlagen vorzulegen.
Erst mit Schreiben vom 03.12.2015 ist dann die Genossenschaft dieser
Aufforderung nachgekommen und hat die Zustimmung zur baurechtlichen
Nutzungsänderung beantragt. Aus Sicht der Verwaltung war dies notwendig, da
bisher die Stallhaltung lediglich dazu diente, das zum Verkauf anstehende Vieh
kurzfristig zum Auftrieb in der Versteigerungshalle bereit zu halten. Der
Tieraufenthalt dauerte nur kurze Zeit an, maximal 24 Stunden. Die
Quarantänestallung wird aber so geführt, dass über mehrere Wochen hinweg die
Tiere dort gehalten und versorgt werden. Damit ist nach Meinung der Stadt eine
Nutzungsänderung von einer kurzfristigen Einstallung zu einer Dauerstallhaltung
erfolgt.
Aufgrund der mit der Dauerstallhaltung zusammenhängenden verstärkten
Abnutzung der Gebäude hat der Aufsichtsrat der Ausstellungs-GmbH als
Erbbauberechtigte diese Änderung abgelehnt. In der Folge davon hat dann auch
der Bauausschuss die Zustimmung zur beantragten Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans verweigert. Daraufhin wurde von der Verwaltung der Antrag
auf Nutzungsänderung negativ verbeschieden. Die Genossenschaft hat gegen diesen
ablehnenden Bescheid Klage erhoben, die derzeit am Verwaltungsgericht
Regensburg anhängig ist.
Die Stadt Straubing hat stets erklärt, dass sie die abgeschlossenen
Verträge einhält und diese selbstverständlich beachtet, genauso wie sie es vom
Vertragspartner erwartet. Wenn allerdings Nutzungen vorgenommen werden, die mit
dem ursprünglich abgestimmten Nutzungsinhalt nicht vereinbar sind, liegt es im
Ermessen der Stadt, dies zu akzeptieren.
Eine Wegnahme des Nutzungsrechtes, wie im notariellen Vertrag des Jahres
1988 vereinbart, ist damit nicht indiziert. Die Stadt will deshalb keinesfalls
das vertraglich zugesicherte Nutzungsrecht wegnehmen, sondern behandelt einen
Bauantrag auf Nutzungsänderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren. Die
Genossenschaft wird hier nicht anders behandelt als alle anderen
Bauantragssteller.
2.
„Die
Stadt will das Grundstück zurückhaben, wofür genau sagt keiner.“
Diese Aussage ist grundsätzlich falsch!
Da der Betrieb einer Stallhaltung als Sammel- oder Quarantänestelle nach
Meinung der städtischen Verwaltung eine höhere Abnutzung am Gebäude und dessen
Einrichtungen bewirkt, hat die Geschäftsführung der Ausstellungs-GmbH zusammen
mit der Stadtverwaltung parallel zur Behandlung der baurechtlichen Situation
bei der Genossenschaft angefragt, in welcher Höhe die dann gestiegenen
laufenden Unterhaltskosten übernommen werden. Mit Schreiben vom 10.08.2013
wurde dies von der Genossenschaft bis auf einen relativ geringen Betrag aus
„wirtschaftlichen Gründen“ abgelehnt.
Daraufhin haben die Parteien Gespräche über die weitere rechtliche
Zuordnung des Betriebsgrundstückes geführt. Während dieser Beratungen hat die
Stadt in Abstimmung mit der Ausstellungs-GmbH im Jahr 2016 angeboten, das
Eigentum an den Gebäuden samt einer Teilfläche von 7.500 qm (der
Grundstücksgröße von 10.000 qm) unentgeltlich auf die Genossenschaft zu
übertragen. Zusätzlich würde die Stadt einen finanziellen Beitrag in Höhe von
150.000,- Euro leisten, um den Sanierungsrückstand auszugleichen.
Nachdem die Vertreter der Genossenschaft grundsätzlich ihre Zustimmung zu
dieser Variante erteilt hatten, ließ die Stadt Straubing den dafür notwendigen
Vertrag anfertigen und diesen über das Notariat der Genossenschaft zuleiten.
Nachdem der Aufsichtsrat der Zuchtviehversteigerungshalle eG noch einige
Änderungen im Vertragstext gefordert hatte und dies auch auf Veranlassung der
Stadt bzw. der Ausstellungs-GmbH umgesetzt wurde, hat dann, obwohl vorher der
Aufsichtsrat die Zustimmung signalisiert hatte, der Vorstand der Genossenschaft
am 06.12.2016 die Übernahme abgelehnt. Gründe für diese Meinungsäußerung wurden
nicht dargelegt.
Es kann wohl keine Rede davon sein, dass die Stadt Straubing der
Genossenschaft das Grundstück wegnehmen wollte. Vielmehr war eine
unentgeltliche Überlassung mit Erbringung einer Ausgleichszahlung vertraglich
schon fixiert und der Stadtrat der Stadt Straubing hat am 27.06.2016 dieser
Lösung zugestimmt.
Erst nachdem der Vorstand der Genossenschaft die kostenlose Übernahme der
Anlage abgelehnt hatte, wurde versucht zusammen mit der Genossenschaft eine
Entschädigungsregelung für die Ablösung des Nutzungsrechts zu finden, wobei die
Stadt stets erklärt hat, unter welchen Bedingungen eine derartige Lösung
machbar wäre. Da sich die Vorstellungen der Parteien in finanzieller Hinsicht
nicht vereinbaren ließen, wurden die Gespräche abgebrochen.
3.
„Die Argumente der
Stadt, jedenfalls im Streit um die Quarantänezulassung, sind vorgeschoben.“
Mit jeweils Bescheid vom 05.12.2018 hat die Stadt Straubing,
Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen, den Betrieb der
Sammelstellen für Rinder und Schweine in der Zuchtviehversteigerungshalle bis
zur Erfüllung von Auflagen durch das Veterinäramt untersagt. Gründe für diese
Untersagung lagen in erster Linie im Organisationsbereich der Betreiber. So
ging es u.a. um Reinigungs- und Desinfektionspläne, Pläne zur Bekämpfung von
Schädlingen sowie die Dokumentation über das Ausbringen von Ködern sowie die
Führung des Viehhandelskontrollbuches. Lediglich ein defektes Zaunfeld war im
baulichen Bereich in diesen Bescheiden angesprochen. Die ergangene Untersagung
ist damit nicht gekoppelt mit dem Baugenehmigungsverfahren bzw. dem baurechtlichen
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg.
Da inzwischen alle Auflagen erfüllt wurden, konnte die
Betriebsuntersagung wieder aufgehoben werden.
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
- ohne
Erinnerung - |
Verteiler: 1, 15, 2, 22 |