Sitzung: 07.07.2014 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachvortrag:
Der Stadtrat der Stadt Straubing hat am 05.
Mai 2014 die neue Geschäftsordnung beschlossen. Darin sind in § 13 die Aufgaben
angeführt, die vom Stadtrat dem Oberbürgermeister zur selbständigen und
zuständigen Erledigung übertragen wurden. Die Wahrnehmung der Gesellschafterbefugnisse
der Stadt Straubing in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften ist darin nicht
enthalten.
In der Vergangenheit war es in der Regel so,
dass der Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Straubing in den
Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
das Stimmrecht bei wiederkehrenden Entscheidungen wahrgenommen hat und der Stadtrat
dann im Rahmen der Beteiligungsberichte nachträglich sein Einverständnis und
seine Zustimmung erteilt hat.
Nach Ansicht des BKPV soll diese Praxis
geändert und entweder bei jeder Beschlussfassung, auch bei wiederkehrenden
standardisierten Entscheidungen im Einzelfall der Stadtrat vorher befasst
werden oder aber, was für zulässig und möglich gesehen wird, der Stadtrat
vorweg in einem Grundsatzbeschluss den Oberbürgermeister zu diesen Handlungen
bevollmächtigen.
Nach Meinung der Verwaltung wäre es daher
konsequent und zulässig, die Handlungsbefugnis des Oberbürgermeisters in den
Gesellschafterversammlungen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
bezüglich regelmäßig wiederkehrender Beschlussfassungen in der Geschäftsordnung
zu regeln.
Es wird deshalb vorgeschlagen, eine erste
Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 05. Mai 2014 zu beschließen
und dabei der Auflistung im §13 Abs. 2 eine weitere Ziffer 19 anzufügen, nach
der der Oberbürgermeister bei jährlich wiederkehrenden Beschlüssen für
a) die
Feststellung des Jahresabschlusses,
b)
die Entlastung des Aufsichts-/Verwaltungsrates und der
Geschäftsführung bei Vorlage des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes des
Wirtschaftsprüfers,
c)
die Beschlussfassung über die
Ergebnisverwendung/Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die
Wahl des Abschluss-/Wirtschaftsprüfers und
e) die
Genehmigung des Wirtschafts- und Stellenplanes
bevollmächtigt wird mit der Wirkung, dass
diese Entscheidungen den Aufgaben des Oberbürgermeisters zugeschlagen werden.
Weiterhin wird vorgeschlagen, eine Ziffer 20 in dem § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung aufzunehmen, nach der es ebenfalls zu den Aufgaben des Oberbürgermeisters künftig zählen soll, in der Gesellschafterversammlung der Klinikum St. Elisabeth Straubing GmbH abzustimmen, soweit bei diesen Beschlüssen keine Einstimmigkeit erforderlich ist und deshalb das Stimmrecht der Stadt Straubing mit einer Beteiligungsquote von 9,5 % keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Straubing vom 05. Mai 2014 in der Fassung der Anlage.
Abstimmungsergebnis: -
einstimmig - |
Verteiler: 1, 10, 15 |
Anlage:
Text der vorgeschlagenen Änderung der Geschäftsordnung