Sitzung: 21.02.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachvortrag:
Wie im vorhergehenden TOP berichtet, hat die
Stadt Straubing jährlich einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.
Die Erstellung des kommunalen konsolidierten
Jahresabschlusses orientiert sich an den Regelungen des Handelsgesetzbuches zum
Konzernabschluss (§§ 290ff HGB).
Vom Bayerischen Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr wurde in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen
Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Landkreistag, dem
Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, als
Modellkommunen den Städten Nürnberg, Coburg und Königsbrunn, der Gemeinde
Gröbenzell, den Landkreisen Ebersberg und Mühldorf a. Inn, sowie unter
Mitarbeit der
Landeshauptstadt München ein methodisches Grundkonzept für die Erstellung eines
konsolidierten Jahresabschlusses erarbeitet.
Die Projektergebnisse bilden die Grundlage
eines Leitfadens für den konsolidierten Jahresabschluss
(Konsolidierungsleitfaden).
In diesem Konsolidierungsleitfaden sind
Vereinfachungsmöglichkeiten aufgezeigt, um ein angemessenes Verhältnis zwischen
Aufwand und Erkenntnisgewinn zu gewährleisten.
Soweit möglich wurde schon bisher bei
Erstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse von Vereinfachungsmöglichkeiten
Gebrauch gemacht und dies jeweils bei den Feststellungsbeschlüssen durch den
Stadtrat genehmigt. Nun sollen im Rahmen eines Grundschatzbeschlusses die
angewandten Vereinfachungsmöglichkeiten genehmigt werden. Die
Einzelgenehmigungen bei den Feststellungen der Jahresabschlüsse erübrigen sich
damit zukünftig.
Im Einzelnen werden folgende
Vereinfachungsmöglichkeiten bei Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses
angewendet:
-
Umfang der
Einbeziehung von Gesellschaften
Gesellschaften,
die von untergeordneter Bedeutung sind, werden nicht in den konsolidierten
Jahresabschluss einbezogen. Unabhängig davon, welche Einflussmöglichkeiten die
Stadt bei der Gesellschaft hat (beherrschender Einfluss, Beteiligung > 50 %
oder nur maßgeblicher Einfluss, Beteiligung > 20 % und < 50 %).
Begründung:
Es
ergeben sich nur geringe Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns.
-
Verzicht auf die
Zwischenergebniseliminierung
Begründung:
Innerhalb
des Konzernkreises werden nur in geringem Umfang Vermögensgegenstände
veräußert. Und wenn Veräußerungen innerhalb des Konzernkreises stattfinden,
wird nur ein geringer Gewinnaufschlag verwendet.
Es
ergeben sich nur geringe Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns.
-
Verzicht auf die
Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung
Begründung:
Die unterschiedlichen
Rechnungslegungsvorschriften im Konsolidierungskreis (z.B. KommHV-Doppik, HGB,
KUV, EBV, WkKV, WkPV) sehen unterschiedliche Vorgaben zu Ansatz und Bewertung
einzelner Positionen der Bilanz und der G+V-Rechnung vor bzw. gestatten diese.
An sich müssten alle Ansatz- und
Bewertungswahlrechte einheitlich nach den Vorgaben der Stadt neu ausgeübt
werden.
Folgende Wahlrechte sind betroffen:
·
Keine Umbewertung von Pensionsrückstellung
·
Beibehaltung der Netto-Bilanzierung von bezuschussten bzw. steuerlich
sondergeförderten Vermögensgegenständen
·
Keine Anpassung von unterschiedlichen Bewertungsvereinfachungsverfahren
(Festwert, Lifo-/Fifo-Verfahren)
·
Keine Anpassung der Herstellungskosten (nach dem HGB und der
KommHV-Doppik gibt es unterschiedlichen Wahl- und Pflichtbestandteile der
Herstellungskosten)
·
Keine Anpassung der unterschiedlichen Nutzungsdauern und
Abschreibungsmethoden, da diese in der Regel betriebsspezifisch sind.
Der
Aufwand zur Vereinheitlichung der Ansätze und der Bewertungen steht in keinem
Verhältnis zum Erkenntnisgewinn. Es ergeben sich nur geringe Auswirkungen auf
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.
-
Verzicht auf die
Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten
Begründung:
Im Zuge der Aufstellung des konsolidierten
Jahresabschlusses (zum 01.01.2016) wären stille Reserven und stille Lasten bei
allen Gesellschaften im Konsolidierungskreis aufzudecken und zu den für den
konsolidierten Jahresabschluss maßgeblichen Zeitpunkt neu zu bewerten (vgl. §
308 HGB) gewesen.
Ausgehend vom Handelsrecht kann es in der
Regel nur stille Reserven geben, da stille Lasten aufgrund des Vorsichtsprinzips
in den jeweiligen Jahresabschlüssen dargestellt werden müssten.
Somit ergäben sich im Bereich der Bilanzen
eine Erhöhung der Aktiva und demzufolge auch eine Erhöhung der Abschreibungen
(soweit stille Reserven in abnutzbaren Vermögensgegenständen vorliegen).
Der Aufwand zur
Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten steht in keinem Verhältnis zum
Erkenntnisgewinn.
Beschluss:
Der Stadtrat genehmigt die vorgenannten Wahlmöglichkeiten lt. Konsolidierungsleitfaden sowohl für den konsolidierten Jahresabschluss 2020 als auch für nachfolgende Jahresabschlüsse.
Abstimmungsergebnis: - einstimmig - |
Verteiler: 3, 30 |