Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachvortrag:

 

Wie im vorhergehenden TOP berichtet, hat die Stadt Straubing jährlich einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.

 

Die Erstellung des kommunalen konsolidierten Jahresabschlusses orientiert sich an den Regelungen des Handelsgesetzbuches zum Konzernabschluss (§§ 290ff HGB).

 

Vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wurde in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, als Modellkommunen den Städten Nürnberg, Coburg und Königsbrunn, der Gemeinde Gröbenzell, den Landkreisen Ebersberg und Mühldorf a. Inn, sowie unter Mitarbeit der Landeshauptstadt München ein methodisches Grundkonzept für die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses erarbeitet.

Die Projektergebnisse bilden die Grundlage eines Leitfadens für den konsolidierten Jahresabschluss (Konsolidierungsleitfaden).

 

In diesem Konsolidierungsleitfaden sind Vereinfachungsmöglichkeiten aufgezeigt, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Erkenntnisgewinn zu gewährleisten.

 

Soweit möglich wurde schon bisher bei Erstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse von Vereinfachungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht und dies jeweils bei den Feststellungsbeschlüssen durch den Stadtrat genehmigt. Nun sollen im Rahmen eines Grundschatzbeschlusses die angewandten Vereinfachungsmöglichkeiten genehmigt werden. Die Einzelgenehmigungen bei den Feststellungen der Jahresabschlüsse erübrigen sich damit zukünftig.

 

Im Einzelnen werden folgende Vereinfachungsmöglichkeiten bei Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses angewendet:

 

-       Umfang der Einbeziehung von Gesellschaften

Gesellschaften, die von untergeordneter Bedeutung sind, werden nicht in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogen. Unabhängig davon, welche Einflussmöglichkeiten die Stadt bei der Gesellschaft hat (beherrschender Einfluss, Beteiligung > 50 % oder nur maßgeblicher Einfluss, Beteiligung > 20 % und < 50 %).

 

Begründung:

Es ergeben sich nur geringe Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

 

-       Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung

 

Begründung:

Innerhalb des Konzernkreises werden nur in geringem Umfang Vermögensgegenstände veräußert. Und wenn Veräußerungen innerhalb des Konzernkreises stattfinden, wird nur ein geringer Gewinnaufschlag verwendet.

Es ergeben sich nur geringe Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

 

-       Verzicht auf die Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung

 

Begründung:

Die unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften im Konsolidierungskreis (z.B. KommHV-Doppik, HGB, KUV, EBV, WkKV, WkPV) sehen unterschiedliche Vorgaben zu Ansatz und Bewertung einzelner Positionen der Bilanz und der G+V-Rechnung vor bzw. gestatten diese.

 

An sich müssten alle Ansatz- und Bewertungswahlrechte einheitlich nach den Vorgaben der Stadt neu ausgeübt werden.

Folgende Wahlrechte sind betroffen:

·         Keine Umbewertung von Pensionsrückstellung

·         Beibehaltung der Netto-Bilanzierung von bezuschussten bzw. steuerlich sondergeförderten Vermögensgegenständen

·         Keine Anpassung von unterschiedlichen Bewertungsvereinfachungsverfahren (Festwert, Lifo-/Fifo-Verfahren)

·         Keine Anpassung der Herstellungskosten (nach dem HGB und der KommHV-Doppik gibt es unterschiedlichen Wahl- und Pflichtbestandteile der Herstellungskosten)

·         Keine Anpassung der unterschiedlichen Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden, da diese in der Regel betriebsspezifisch sind.

Der Aufwand zur Vereinheitlichung der Ansätze und der Bewertungen steht in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn. Es ergeben sich nur geringe Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

 

-       Verzicht auf die Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten

 

Begründung:

Im Zuge der Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses (zum 01.01.2016) wären stille Reserven und stille Lasten bei allen Gesellschaften im Konsolidierungskreis aufzudecken und zu den für den konsolidierten Jahresabschluss maßgeblichen Zeitpunkt neu zu bewerten (vgl. § 308 HGB) gewesen.

Ausgehend vom Handelsrecht kann es in der Regel nur stille Reserven geben, da stille Lasten aufgrund des Vorsichtsprinzips in den jeweiligen Jahresabschlüssen dargestellt werden müssten.

Somit ergäben sich im Bereich der Bilanzen eine Erhöhung der Aktiva und demzufolge auch eine Erhöhung der Abschreibungen (soweit stille Reserven in abnutzbaren Vermögensgegenständen vorliegen).

Der Aufwand zur Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten steht in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat genehmigt die vorgenannten Wahlmöglichkeiten lt. Konsolidierungsleitfaden sowohl für den konsolidierten Jahresabschluss 2020 als auch für nachfolgende Jahresabschlüsse.

 


Abstimmungsergebnis:

- einstimmig -

Verteiler:

3, 30