Sitzung: 09.05.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachvortrag:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 27.09.2021 den Beschluss gefasst, auf Grundlage des § 141 BauGB vorbereitende Untersuchungen im Gebiet "Gstütt-Insel und Donauufer“ einzuleiten. Zielsetzung ist die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes, um bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Förderungen von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in diesem Areal mit Mitteln der Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung in Anspruch nehmen zu können.
Die vorbereitenden Untersuchungen sind vor der Festlegung eines Sanierungsgebietes durchzuführen, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, voraussichtlich ergeben.
Gleichzeitig mit dem Einleitungsbeschluss wurde ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Rahmenplan für das Gebiet beschlossen. Das Untersuchungsgebiet ist jedoch nicht deckungsgleich mit dem Betrachtungsbereich des Rahmenplans, da die Flächen, die in der Satzung über die Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ um das Gebiet „Historische Innenstadt - Erweiterung: Östliche Innenstadt“ vom 26.07.2016 liegen, bereits untersucht wurden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Einleitungsbeschluss um die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes laut Abgrenzungsplan zu ergänzen.
Gemäß der Empfehlung des Bau- und Planungsausschuss ergehen folgende Beschlüsse:
Beschluss:
1.
In
Ergänzung zu dem Einleitungsbeschluss vom 27.09.2021 wird die Abgrenzung des
Untersuchungsgebietes gemäß Abgrenzungsplan beschlossen; dieser umfasst alle
Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der abgegrenzten Fläche mit einer
Größe von ca. 109 Hektar. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil des Einleitungsbeschlusses.
2.
Der
Beschluss ist gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Dabei
ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB und die Rechtswirkungen nach §
141 Abs. 4 BauGB hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis: - einstimmig - |
Verteiler: 4, 40 |
Anlage:
Abgrenzungsplan