Sitzung: 18.03.2013 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachvortrag:
Der Stadtrat hat am 10.12.2012 beschlossen,
einen Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaik-Anlage / Lerchenhaid -
Ostteil“ aufzustellen.
Es ist beabsichtigt, eine
Photovoltaik-Anlage als großflächige Freilandanlage zu errichten. Das Areal
liegt gemäß EEG im vergütungsrelevanten 110 m breiten Korridor entlang eines
Schienenweges. Der Geltungsbereich der Bebauungs- und Grünordnungsplanes
umfasst ca. 6,4 ha.
Gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 1 BauGB wird die
Nutzung des „Sondergebietes Photovoltaik-Anlage“ für 25 Jahre festgelegt. Als
Folgennutzung ist der Istzustand „Flächen für die Landwirtschaft“ wieder
herzustellen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Nachdem das Vorhaben in 2 Bauabschnitten
verwirklicht wird, hat der Stadtrat am 24.09.2012 beschlossen, nur für den
Westteil das Bauleitplanverfahren weiterzuführen. Am 19.11.2012 hat der
Stadtrat diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Änderung des
Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wurde der Regierung von Niederbayern zur
Genehmigung vorgelegt.
Nachdem im vorliegenden Bauleitplanverfahren
(Ostteil) sowohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BauGB als
auch des § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BauGB (Abhandlung im Bauleitplanverfahren
„SO Photovoltaik-Anlage / Lerchenhaid“) gegeben sind, kann von einer
Unterrichtung bzw. Erörterung abgesehen werden. Aus diesem Grund hat der
Stadtrat am 10.12.2012 beschlossen, für das Bauleitplanverfahren die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Eine Umweltprüfung mit Umweltbericht gemäß §
2 Abs. 4 BauGB ist erforderlich. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten
Teil der Begründung. Die Fachstelle - Technischer Umweltschutz - weist darauf
hin, dass ein Blendgutachten zu erstellen ist.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurden die
betroffenen Fachstellen und Verbände gemäß Baugesetzbuch (BauGB) um Überprüfung
und Stellungnahme gebeten. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ortsüblich
im Amtsblatt der Stadt Straubing Nr. 4 vom 24.01.2013. Die Auslegung gemäß §§ 3
und 4 BauGB wurden in der Zeit vom 04.02.2013 bis einschließlich 04.03.2013
durchgeführt. Außerdem erging am 22.01.2013 (weitergegeben am 24.01.2013) eine
Pressemitteilung an verschiedenen Medien.
Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag
nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle,
der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte
geltend machen können.
Zum Bebauungsplanentwurf wurden von den
Fachstellen und Verbänden Stellungnahmen vorgebracht. Über die geäußerten
Anregungen erfolgt eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gemäß §
1 Abs. 7 BauGB.
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
zur Auslegung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
können ausgeräumt werden. Die öffentlichen und privaten Belange werden
gegeneinander und untereinander sach- und fachgerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7
BauGB). Grundlage hierfür sind die Empfehlungen des Vorlageberichtes der
Stadtentwicklung und Stadtplanung.
Es wird im Sachvortrag darauf hingewiesen,
dass in der Stellungnahme der DB Service Immobilien GmbH vom 28.02.2013
(eingegangen am 04.03.2013) vorgebracht wird, dass das Eisenbahnbundesamt EBA
als Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen sei. Dies ist noch
nachzuholen. Dem EBA wird eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme von einem
Monat eingeräumt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den
Bebauungs- und Grünordnungsplan als Satzung zu beschließen, da nicht davon
auszugehen ist, dass bei der Planung maßgebliche Belange unberücksichtigt
geblieben sind. Für den Fall, dass dennoch neue Belange vorgebracht werden, die
in der Abwägung zu berücksichtigen wären, müsste der Abwägungs- und
Satzungsbeschluss nochmals entsprechend gefasst werden.
Vom Satzungsbeschluss hängen einerseits die
Einspeisevergütung gem. EEG und die Gewährung von Darlehen durch
Kreditinstitute ab. Die Erteilung der Baugenehmigung für die beantragte
großflächige Photovoltaik-Freilandanlage erfolgt unter der Voraussetzung, dass
der Antragsteller eine entsprechende Haftungsfreistellung unterzeichnet. Dies
ist zwischenzeitlich erfolgt.
Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.03.2013 mit der
Angelegenheit befasst und empfiehlt dem Stadtrat, den Vorlagebericht der
Stadtentwicklung und Stadtplanung vollinhaltlich zu akzeptieren und den
Bebauungs- und Grünordnungsplan als Satzung zu beschließen.
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und
schließt sich dem Beschlussvorschlag des Bauausschusses an. Der Vorlagebericht
vom 07.03.2013 ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis: - einstimmig - |
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