Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Sachvortrag:

 

Die Antragstellerin beantragt die Nutzungsänderung einer der drei baurechtlich genehmigten Büroeinheiten im Dachgeschoss in eine Wohneinheit mit einer Wohnfläche von 74,21 m². Das Gebäude wurde im Jahr 1994 als Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten baurechtlich genehmigt. Mit Bescheid vom 08.02.1996 wurde die Nutzungsänderung des Speichers in drei Büroeinheiten und die Zusammenlegung von zwei Wohneinheiten zu einer Wohneinheit baurechtlich genehmigt.

 

In den Bebauungsplan „Kreuzbreite“ und weitere Bebauungspläne wurde zwischenzeitlich folgende textliche Festsetzung neu aufgenommen: „Je Wohnung ist eine Mindestgrundstücksgröße von 185 m² erforderlich. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf 10 Wohnungen je Baugrundstück beschränkt. Ausnahmen von Satz 2 können bei übergroßen Grundstücken zugelassen werden“. Diese Ergänzung ist seit dem 09.04.1998 rechtsverbindlich.

 

Die Grundstücksgröße beträgt ca. 1.401 m². Dies entspricht bei zehn Wohneinheiten einer Grundstückfläche von ca. 140 m² je Wohneinheit. Für die Genehmigung des Bauvorhabens wäre eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die Anzahl der Wohneinheiten erhöht sich im Vergleich zur Erstgenehmigung nicht. Die notwendige Befreiung könnte unter Berücksichtigung des baurechtlich genehmigten Bestandes und der im Jahr 1994 genehmigten Anzahl von Wohneinheiten nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden. Durch den vollständigen Entfall der bisherigen Büroeinheit wird das Grundstück auch nicht übernutzt. Die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je Baugrundstück wird nicht überschritten. Die für alle Nutzungen in dem Gebäude erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück vorhanden.

 

Im Grundbuch ist für diese Einheit in Abteilung II eine Beschränkung zugunsten der Stadt Straubing eingetragen. Demgemäß darf das Sondereigentum nicht für Wohnzwecke verwendet werden, für gewerbliche und freiberufliche Zwecke darf es nur im Sinne der §§ 4 und 13 der Baunutzungsverordnung verwendet werden. Die Löschung dieses Rechts ist beantragt. Der Löschung steht aus bauordnungs- und planungsrechtlicher Sicht nichts entgegen.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an und erteilt die erforderliche Befreiung. Der Liegenschaftsverwaltung wird empfohlen, der Löschung der o.g. Benutzungsbeschränkung zuzustimmen.