Sitzung: 08.05.2013 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1
Sachvortrag:
Die Antragstellerin
beantragt die Nutzungsänderung einer der drei baurechtlich genehmigten
Büroeinheiten im Dachgeschoss in eine Wohneinheit mit einer Wohnfläche von
74,21 m². Das Gebäude wurde im Jahr 1994 als Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten
baurechtlich genehmigt. Mit Bescheid vom 08.02.1996 wurde die Nutzungsänderung
des Speichers in drei Büroeinheiten und die Zusammenlegung von zwei
Wohneinheiten zu einer Wohneinheit baurechtlich genehmigt.
In den
Bebauungsplan „Kreuzbreite“ und weitere Bebauungspläne wurde zwischenzeitlich
folgende textliche Festsetzung neu aufgenommen: „Je Wohnung ist eine
Mindestgrundstücksgröße von 185 m² erforderlich. Die höchstzulässige Zahl der
Wohnungen wird auf 10 Wohnungen je Baugrundstück beschränkt. Ausnahmen von Satz
2 können bei übergroßen Grundstücken zugelassen werden“. Diese Ergänzung ist
seit dem 09.04.1998 rechtsverbindlich.
Die
Grundstücksgröße beträgt ca. 1.401 m². Dies entspricht bei zehn Wohneinheiten
einer Grundstückfläche von ca. 140 m² je Wohneinheit. Für die Genehmigung des
Bauvorhabens wäre eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erforderlich. Die Anzahl der Wohneinheiten erhöht sich im
Vergleich zur Erstgenehmigung nicht. Die notwendige Befreiung könnte unter
Berücksichtigung des baurechtlich genehmigten Bestandes und der im Jahr 1994
genehmigten Anzahl von Wohneinheiten nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt
werden. Durch den vollständigen Entfall der bisherigen Büroeinheit wird das
Grundstück auch nicht übernutzt. Die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je
Baugrundstück wird nicht überschritten. Die für alle Nutzungen in dem Gebäude
erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück vorhanden.
Im Grundbuch ist für diese Einheit in Abteilung II eine Beschränkung zugunsten der Stadt Straubing eingetragen. Demgemäß darf das Sondereigentum nicht für Wohnzwecke verwendet werden, für gewerbliche und freiberufliche Zwecke darf es nur im Sinne der §§ 4 und 13 der Baunutzungsverordnung verwendet werden. Die Löschung dieses Rechts ist beantragt. Der Löschung steht aus bauordnungs- und planungsrechtlicher Sicht nichts entgegen.
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an und erteilt die erforderliche Befreiung. Der Liegenschaftsverwaltung wird empfohlen, der Löschung der o.g. Benutzungsbeschränkung zuzustimmen.