Sitzung: 08.05.2013 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die Antragstellerin
betreibt eine Landwirtschaft im Nebenerwerb. Ihre derzeitige Hofstelle liegt
innerhalb des für den geplanten Donau-Flutpolder an der Öberauer Schleife
geplanten Rückhalteraums.
Auf dem Grundstück
Flur-Nr. 210 der Gemarkung Alburg befindet sich eine ehemalige Hofstelle. Die
Antragstellerin hält diese Hofstelle nach Durchführung verschiedener baulicher
Maßnahmen für eine Fortführung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs
für geeignet. Das bestehende Wohngebäude soll abgerissen und durch einen
größeren Neubau ersetzt werden. Der Neubau soll im südlichen Bereich des
Grundstücks errichtet werden. Zudem ist die Errichtung einer Unterstelle und
einer Lagerhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb geplant.
Das Grundstück
liegt vollständig im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Im
Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan ist das Grundstück im Bereich der
bestehenden Gebäude als landwirtschaftliche Nutzungsfläche und Fläche für den
Erwerbsgartenbau und im Übrigen als gliedernde und abschirmende Grünfläche
dargestellt.
Es ist geplant, die
derzeit betriebene landwirtschaftliche Hofstelle nach der Umsiedelung
aufzugeben.
Das Vorhaben wird
bei Vorliegen einer Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
bauplanungsrechtlich als zulässig erachtet. Die hierfür maßgebende Stellungnahme
des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing steht noch aus.
Sollte eine
Privilegierung nicht festgestellt werden, könnte das Vorhaben nach pflichtgemäßem
Ermessen als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB
zugelassen werden, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden würden
und die Erschließung gesichert wäre.
Aus
naturschutzfachlicher Sicht bestehen bei Durchführung verschiedener grünordnerischer
Maßnahmen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Einem Bauantrag wäre ein mit dem
Amt für Umwelt- und Naturschutz abgestimmter Freiflächengestaltungsplan einzureichen.
Bei einer Nutzung der Hofstelle in dem Umfang, wie der bestehende
Nebenerwerbsbetrieb bisher genutzt wurde, bestehen aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Hofstelle so zu
betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind) auf das allgemeine Wohngebiet nördlich des Baugrundstückes
verhindert werden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß beschränkt werden.
Die
immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit einer darüber hinausgehenden Nutzung
(z.B. Ausweitung des Viehbestandes, Betrieb der Landwirtschaft im Vollerwerb)
würde aufgrund des bestehenden allgemeinen Wohngebietes nördlich des
Baugrundstücks einer detaillierten Überprüfung bedürfen.
Die weiteren
beteiligten Fachstellen haben dem Vorhaben zugestimmt.
Der Bauausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.