Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Die Antragstellerin betreibt eine Landwirtschaft im Nebenerwerb. Ihre derzeitige Hofstelle liegt innerhalb des für den geplanten Donau-Flutpolder an der Öberauer Schleife geplanten Rückhalteraums.

Auf dem Grundstück Flur-Nr. 210 der Gemarkung Alburg befindet sich eine ehemalige Hofstelle. Die Antragstellerin hält diese Hofstelle nach Durchführung verschiedener baulicher Maßnahmen für eine Fortführung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs für geeignet. Das bestehende Wohngebäude soll abgerissen und durch einen größeren Neubau ersetzt werden. Der Neubau soll im südlichen Bereich des Grundstücks errichtet werden. Zudem ist die Errichtung einer Unterstelle und einer Lagerhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb geplant.

 

Das Grundstück liegt vollständig im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan ist das Grundstück im Bereich der bestehenden Gebäude als landwirtschaftliche Nutzungsfläche und Fläche für den Erwerbsgartenbau und im Übrigen als gliedernde und abschirmende Grünfläche dargestellt.

Es ist geplant, die derzeit betriebene landwirtschaftliche Hofstelle nach der Umsiedelung aufzugeben.

Das Vorhaben wird bei Vorliegen einer Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich als zulässig erachtet. Die hierfür maßgebende Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing steht noch aus.

Sollte eine Privilegierung nicht festgestellt werden, könnte das Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden würden und die Erschließung gesichert wäre.

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen bei Durchführung verschiedener grünordnerischer Maßnahmen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Einem Bauantrag wäre ein mit dem Amt für Umwelt- und Naturschutz abgestimmter Freiflächengestaltungsplan einzureichen.

Bei einer Nutzung der Hofstelle ­in dem Umfang, wie der bestehende Nebenerwerbsbetrieb bisher genutzt wurde, bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Hofstelle so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind) auf das allgemeine Wohngebiet nördlich des Baugrundstückes verhindert werden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

 

Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit einer darüber hinausgehenden Nutzung (z.B. Ausweitung des Viehbestandes, Betrieb der Landwirtschaft im Vollerwerb) würde aufgrund des bestehenden allgemeinen Wohngebietes nördlich des Baugrundstücks einer detaillierten Überprüfung bedürfen.

 

Die weiteren beteiligten Fachstellen haben dem Vorhaben zugestimmt.

 


 

Der Bauausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.